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8. B5.
Ausnahmsweise dürfen vormundschaftliche Gelder auch ohne die geordnete hypo-
thekarische Sicherstellung verzinslich angelegt werden:
1) a) in Schuldverschreibungen (Obligationen) des (vormaligen) Norddeut-
schen Bundes, welche nach Maßgabe der Bundesverfassung ausge-
stellt sind,
b) bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse mit Einschluß der von ihr
abhängigen Spezial-Kassen gegen verfassungsmäßig ausgestellte Schuld-
verschreibungen;
) bei der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse gegen gesetzmäßig aus-
gestellte Schuldverschreibungen;
bei inländischen Ortsgemeinden, jedoch nur mit ausdrücklicher Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts in jedem einzelnen Falle, dafern die
Darlehnsaufnahme und bezüglich die Ausstellung der betreffenden Urkunde
nach den Erfordernissen der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar
1854 überall in gehöriger, die Gemeinde verpflichtender Form geschieht;
bei den öffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume
gegen die statutenmäßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch nur mit be-
sonderer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für den Fall, daß die
anzulegende Summe den Betrag von Einhundert Thalern für jeden ein-
zelnen Bevormundeten übersteigt;
4) bei der Weimarischen Bank gegen reglementsmäßige Bescheinigung und
Verzinsung, indeß unter der Voraussetzung einer ausdrücklichen Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts für den Fall, daß zu dem Stammvermäögen ge-
hörige Kapitale über die Dauer von sechs Monaten angelegt bleiben sollen,
oder daß dort angelegte Revenüen den Betrag von Eintausend Thaler über-
steigen;
in Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Renten-
Briefen;
6) in den Pfandbriefen der im Königreich Preußen und im König-
reiche Sachsen mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften,
bezüglich landschaftlichen Kredit-Vereine;
7) in nach dem Thalerfuße ausgestellten Prioritäts-Obligationen deut-
scher Privat-Eisenbahnen, deren Stamm-Aktien in jedem der letzten
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