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4) Bon den Königlich Sächsischen Pfandbriefen:
die erbländischen, zu 3⅛&, 3⅝ und 4 Prozent verzinslich,
die der landständischen Bank des Markgrafthums Oberlausitz zu 3, 3½
und 4 Prozent verzinslich,
jedoch alle diese unter 1, 2, 3, 4 aufgeführten Reuten= und Pfand-
Briefe nur in der Beschränkung, daß lediglich die auf 100 Thaler
oder mehr Kapital lautenden Stücke zugelassen sind;
5) Von den Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn:
die Emission vom Jahre 1856, mit Serie III. bezeichnet,
die Emission vom Jahre 1862, mit Serie III. Litt. B. bezeichnet,
beide mit 3/ Prozent verzinslich, wovon 3¼ Prczent von der Königlich
Preußischen Staatsregierung garantirt sind;
6) Von den Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Ei-
senbahn:
die Emission IV. vom Jahre 1861 mit 4½ Prozent verzinslich und
zum ganzen Zinsenbetrag von der Königlich Preußischen Staatsregie-
rung garantirt;
die Emission VI. vom Jahre 1867 mit 4 Prozent verzinslich, wovon
3½ Prozent von der Königlich Preußischen Staatsregierung garantirt
sind.
§. 6.
Gegen Verpfändung von Forderungen dürfen vormundschaftliche Gelder
nur insoweit verliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden Urkunden den
vorstehenden Vorschriften über pupillarische Sicherheit hin gesehen auf den Be-
trag der darauf herzuleihenden vormundschaftlichen Gelder entsprechen.
Dabei sind die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, als gerichtliche Be-
urkundung des Darlehns= und Pfand-Vertrags, Verzichtleistung der Ehefrau des
Verpfänders, hinreichende Vergewisserung darüber, daß die zu verpfändende For-
derung auch wirklich noch besteht, und gerichtliche Benachrichtigung des Schuldners
von der geschehenen Verpfändung, nach Maßgabe des einzelnen Falles ebenfalls zu
beobachten.