Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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4) Bon den Königlich Sächsischen Pfandbriefen: 
die erbländischen, zu 3⅛&, 3⅝ und 4 Prozent verzinslich, 
die der landständischen Bank des Markgrafthums Oberlausitz zu 3, 3½ 
und 4 Prozent verzinslich, 
jedoch alle diese unter 1, 2, 3, 4 aufgeführten Reuten= und Pfand- 
Briefe nur in der Beschränkung, daß lediglich die auf 100 Thaler 
oder mehr Kapital lautenden Stücke zugelassen sind; 
5) Von den Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahn: 
die Emission vom Jahre 1856, mit Serie III. bezeichnet, 
die Emission vom Jahre 1862, mit Serie III. Litt. B. bezeichnet, 
beide mit 3/ Prozent verzinslich, wovon 3¼ Prczent von der Königlich 
Preußischen Staatsregierung garantirt sind; 
6) Von den Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Ei- 
senbahn: 
die Emission IV. vom Jahre 1861 mit 4½ Prozent verzinslich und 
zum ganzen Zinsenbetrag von der Königlich Preußischen Staatsregie- 
rung garantirt; 
die Emission VI. vom Jahre 1867 mit 4 Prozent verzinslich, wovon 
3½ Prozent von der Königlich Preußischen Staatsregierung garantirt 
sind. 
§. 6. 
Gegen Verpfändung von Forderungen dürfen vormundschaftliche Gelder 
nur insoweit verliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden Urkunden den 
vorstehenden Vorschriften über pupillarische Sicherheit hin gesehen auf den Be- 
trag der darauf herzuleihenden vormundschaftlichen Gelder entsprechen. 
Dabei sind die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, als gerichtliche Be- 
urkundung des Darlehns= und Pfand-Vertrags, Verzichtleistung der Ehefrau des 
Verpfänders, hinreichende Vergewisserung darüber, daß die zu verpfändende For- 
derung auch wirklich noch besteht, und gerichtliche Benachrichtigung des Schuldners 
von der geschehenen Verpfändung, nach Maßgabe des einzelnen Falles ebenfalls zu 
beobachten.
	        
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