2
3
4)
5)
6
–
181
größeren Entfernungen den Einpfennig-Tarif einzuführen, soweit und sobald
dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ver-
langt wird.
Die Beförderung von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armeebedürf-
nissen hat nach denjenigen Normen stattzufinden, welche von dem Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes, resp. jetzt Deutschen Reichs, für die Staats-
bahnen festgestellt sind, oder später festgestellt werden mögen.
Der Kaiserlichen Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist für
die Gesellschaft das Reglement vom 1. Januar 1868 über die Verhältnisse
der Post zu den Staatseisenbahnen, nebst den dazu ergehenden Abänderungen
und Ergänzungen maßgebend.
Der Kaiserlich deutschen Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat die Gesell-
schaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes, resp. jetzt des deutschen Reichs, für die
Eisenbahnen in Deutschland festgestellt sind oder später für dieselben ander-
weit festgestellt werden mögen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen
Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-Berech-
tigung entlassenen deutschen Militärs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. Für ihre Beamten und Arbeiter
hat sie nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehen-
den Grundsätze, Pensions-, Wittwen= und Unterstützungskassen einzurichten
und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
Die Gesellschaft ist, wenn sie den Betrieb der Bahn nicht einer andern
Gesellschaft überläßt, verpflichtet, die gesammte Leitung der Betriebsverwal-
tung einer collegialisch organisirten aus drei besoldeten Mitgliedern be-
stehenden Direktion zu übertragen (§. 51), von denen eines die Befähigung
zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienst und ein zweites die Quali-
fikation zum preußischen Bauinspektor haben muß. Die Wahl sämmtlicher
Direktionsmitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion, steht
dem Aussichtsrath zu (§. 50), sie bedarf bezüglich des Vorsitzenden und des
oder der technischen Mitglieder die Bestätigung des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, 6 Monate nach Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister, den Bau der Bahn begonnen zu haben und ihn