Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effecten nach dem 
Courswerthe), nebst den Zinscoupons vom Jahre 1872 ab, und den 
Talons, als Caution hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Ver- 
pfändungsurkunde erklärt werden, daß diese Caution der Preußischen 
Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn 
die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch die 
Caution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt. 
g. 8. 
Berwaltung und Berfassung. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) durch die Gesammtheit der Aktionäre in der General-Versammlung (§. 26 ff) 
2) durch den Aufsichtsrath, bestehend aus zwölf Mitgliedern; 
3) durch die Direktion, bestehend aus drei Mitgliedern (conf. S. 7 alinea 6); 
4) durch drei Revisoren. 
§. 9. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Geschellschaft und den Aktionären wegen rück- 
ständig gebliebener Einzahlung auf die Aktien (§. 15) sind im Gerichtsstande der 
Gesellschaft anhängig zu machen, welchen sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechts- 
nachfolger durch die Zeichnung, resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeich- 
nung, Kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. 
Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesell- 
schaft und den Aktionären, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesell- 
schaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden. Sofern sich die Par- 
teien nicht über mehrere Schiedsrichter einigen, ernennt jeder Theil einen Schieds- 
richter. Diese erwählen bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zu- 
lässig. 
Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder 
gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Be- 
vollmächtigten durch die im §. 11 genannten Zeitungen zu veröffentlichende zwei- 
malige Aufforderung des Gegners, die Ernennung des Schiedsrichters länger als 
14 Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts zu Naumburg an der Saale 
einen solchen.
	        
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