a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß-
herzogthume hat — jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche zugleich
in einem anderen Staate des Deutschen Reichs einen Wohnsitz haben
und entweder
aa) nur diesem anderen Staate als Heimathsstaate angehören
oder
bb) in dem anderen Staate sich aufhalten und dort zu den direkten per-
sönlichen Steuern zugezogen werden, wobei es gleich gilt, ob sie in
diesem Staate und im Großherzogthume oder in keinem von beiden
Staaten die Staatsangehörigkeit besigen — und
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume auf-
hält, ohne in einem anderen Staate des Deutschen Reichs einen Wohn-
sitz zu haben;
4) Gehalt aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht zum Deutschen
Reiche gehörigen Staates:
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, und
b) von Fremden, (d. h. Nicht-Reichsangehörigen), welche im Großherzog-
thume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
5) Gehalt, Wartegeld und Pension aus den Kassen inländischer,
d. h. dem Großherzogthume angehöriger Gemeinden, Stiftungen oder
öffentlicher Anstalten:
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Staats angehörigen des Großherzogthums, welche ohne Wohnsitz
im Deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letzteren nehmen,
und
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
6) Gehalt aus den Kassen ausländischer, d. h. dem Großherzogthume
nicht angehöriger Gemeinden, Stiftungen oder öffentlicher An-
stalten: