Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß- 
herzogthume hat — jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche zugleich 
in einem anderen Staate des Deutschen Reichs einen Wohnsitz haben 
und entweder 
aa) nur diesem anderen Staate als Heimathsstaate angehören 
oder 
bb) in dem anderen Staate sich aufhalten und dort zu den direkten per- 
sönlichen Steuern zugezogen werden, wobei es gleich gilt, ob sie in 
diesem Staate und im Großherzogthume oder in keinem von beiden 
Staaten die Staatsangehörigkeit besigen — und 
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume auf- 
hält, ohne in einem anderen Staate des Deutschen Reichs einen Wohn- 
sitz zu haben; 
4) Gehalt aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht zum Deutschen 
Reiche gehörigen Staates: 
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, und 
b) von Fremden, (d. h. Nicht-Reichsangehörigen), welche im Großherzog- 
thume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
5) Gehalt, Wartegeld und Pension aus den Kassen inländischer, 
d. h. dem Großherzogthume angehöriger Gemeinden, Stiftungen oder 
öffentlicher Anstalten: 
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staats angehörigen des Großherzogthums, welche ohne Wohnsitz 
im Deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letzteren nehmen, 
und 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes; 
6) Gehalt aus den Kassen ausländischer, d. h. dem Großherzogthume 
nicht angehöriger Gemeinden, Stiftungen oder öffentlicher An- 
stalten:
	        
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