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aussprechen, müssen nach Maßgabe der in §§. 27 bis 30 dieses Statuts festge-
setzten Bedingungen gefaßt sein und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung
der Königlichen Staatsregierung.
B.
Besondere Bestimmungen.
J.
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
8. 14.
Aktien und deren Ansfertigung.
Sämmtliche im §. 5 gedachten Stamm= und Prioritäts-Stamm-Aktien der
Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, und
zwar die Stamm-Aktien nach dem beiliegenden Schema I., und die Prioritäts-
Stamm-Aktien nach dem beiliegenden Schema II. stempelfrei ausgefertigt, jedoch
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse
berichtigt ist.
Jede Aktie wird von wenigstens einem Mitgliede des Aufsichtsraths und von
einem mit der Controlle beauftragten Beamten der Gesellschaft unterschrieben und
mit dem Stempel der Gesellschaft, sowie noch fünf Facsimile-Unterschriften von
Mitgliedern des Aufsichtsraths versehen.
§. 15.
Einzahlungen des Aktien-Capitals.
Vom Aktien-Kapital müssen, Behufs sofortiger Eintragung der Gesellschaft
in das Handels-Register des Königlichen Kreisgerichts zu Naumburg a. d. Saale,
10% (zehn Prozent) bei Zeichnung der Aktien in baarem Gelde, weitere 10%
(zehn Prozent) am 31. Dezember 1871, und der ganze Betrag des gezeichneten
Capitals in Raten nicht unter 10% (zehn Prozent) in baarem Gelde oder guten
Wechseln eingezahlt werden. Mit diesen Beschränkungen steht dem Aussichtsrathe
frei, die Einzahlungen zu bestimmen und auszuschreiben.
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungs-
orte, erfolgen in der im §. 11 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Auffor-
de ung mindestens zwei Mal öffentlich bekannt gemacht wird, und vom Tage der
letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vier-
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