Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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aussprechen, müssen nach Maßgabe der in §§. 27 bis 30 dieses Statuts festge- 
setzten Bedingungen gefaßt sein und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung 
der Königlichen Staatsregierung. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
J. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
8. 14. 
Aktien und deren Ansfertigung. 
Sämmtliche im §. 5 gedachten Stamm= und Prioritäts-Stamm-Aktien der 
Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, und 
zwar die Stamm-Aktien nach dem beiliegenden Schema I., und die Prioritäts- 
Stamm-Aktien nach dem beiliegenden Schema II. stempelfrei ausgefertigt, jedoch 
erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse 
berichtigt ist. 
Jede Aktie wird von wenigstens einem Mitgliede des Aufsichtsraths und von 
einem mit der Controlle beauftragten Beamten der Gesellschaft unterschrieben und 
mit dem Stempel der Gesellschaft, sowie noch fünf Facsimile-Unterschriften von 
Mitgliedern des Aufsichtsraths versehen. 
§. 15. 
Einzahlungen des Aktien-Capitals. 
Vom Aktien-Kapital müssen, Behufs sofortiger Eintragung der Gesellschaft 
in das Handels-Register des Königlichen Kreisgerichts zu Naumburg a. d. Saale, 
10% (zehn Prozent) bei Zeichnung der Aktien in baarem Gelde, weitere 10% 
(zehn Prozent) am 31. Dezember 1871, und der ganze Betrag des gezeichneten 
Capitals in Raten nicht unter 10% (zehn Prozent) in baarem Gelde oder guten 
Wechseln eingezahlt werden. Mit diesen Beschränkungen steht dem Aussichtsrathe 
frei, die Einzahlungen zu bestimmen und auszuschreiben. 
Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungs- 
orte, erfolgen in der im §. 11 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Auffor- 
de ung mindestens zwei Mal öffentlich bekannt gemacht wird, und vom Tage der 
letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens vier- 
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