Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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wöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen sind mit Genehmigung des Aussichts- 
rathes gestattet. 
8g. 16. 
Folge der Nichtzahlung der ansgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionär, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein- 
zahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den ge- 
setzlichen Verzugszinsen Dro anno eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der 
rückständigen Rate zur Gesellschaftscasse zu entrichten und wird hierzu vom Aufsichts- 
rathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte frühestens acht We- 
chen nach dem für die betreffende Rate festgesetzten Schlußtermine zu veröffentlichen, 
und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Quittungsbogens anzu- 
geben ist, aufgefordert. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Ausfsichtsrath 
nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im Rechtswege zur 
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf die betreffende 
Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeich- 
neten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quit- 
tungsbogens für erloschen und diesen selbst für null und nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des 
Artikels 222. Nr. 2 des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können neue 
Aktienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der 
säumigen ersten Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die 
Uebernahme der Zeichnungen durch den Aufsichtsrath, unbeschadet der Verpflichtung 
zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. 
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Aufsichtsrathes festzustellende 
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betref- 
feuden Aktien nicht zu erlangen, so bleibt der erste Zeichner — ungreachtet der ge- 
schehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung — für den Ausfall per- 
sönlich verhaftet. 
S. 17. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Ausfertigung 
der Aktien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen Raten Quit- 
tungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema VIII. aus- 
gefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener Voll- 
zahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst ausgetauscht 
werden.
	        
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