Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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irten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft 
sgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einliefe- 
□ng der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Ta- 
ons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
§. 23. 
Zahlung der Dividende. 
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Ein- 
lieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz 
des betreffenden Betriebsjahres. Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und 
Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 20 und 21 ange- 
gebenen Zahlungstagen abgerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile 
der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 24. 
§. 21. 
Oeffentliches Aufgebot und Mortificirung. 
Sind Aktien, Dividendenscheine und Talons beschädigt oder unbrauchbar ge- 
worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Rich- 
tigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Einreichung 
der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszu- 
fertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in 
Stelle beschädigter und verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisa- 
tion derselben, die im Domicil der Gesellschaft bei dem dortigen Gericht erster In- 
stanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Dividen- 
denscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die 
Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 23 gedachten vierjäh- 
rigen Zeitraums bei dem Ausfsichtsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Ein- 
reichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des 
Verlustes, durch Vorlegung der Aktie selbst bescheinigt hat, binnen einer von Ab- 
lauf des einjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen präclusivischen Frist gegen 
Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Aufsichtsrathe zu ertheilenden Be- 
scheinigung ausgezahlt.
	        
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