Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet 
nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Dividenden-Scheine geschieht, wenn der Aktieninhaber 
den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Aktie. Ist aber vor Aus- 
reichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Aussichtsrathe 
von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, 
so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im 
Wege der Güte oder des Processes beendigt ist. 
II. 
Von der Aufstellung der Bilanzen. 
§. 26. 
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem 
der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres 
eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital einge- 
zogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bau- 
ausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General- 
Versammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Be- 
triebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalender- 
jahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres 
zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber un- 
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Aüffichtsrathes, und 
vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei einge- 
tretener Werthverminderung unter Berücksichtigung derselben als Activa angesegzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reservefonds oder Erneuerungsfonds (S. 6) 
zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen 
Rückstände. 
Die Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf 
des betreffenden Jahres durch die Gesellschafts-Blätter mitgetheilt.
	        
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