Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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III. 
Von den General-Versammlungen. 
S. 26. 
Ort der Berufung. 
Alle General-Versammlungen werden in Cölleda, Buttstädt, Sömmerda oder 
Weißensee abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Tages- 
ordnung und des Abhaltungsortes durch den Aufsichtsrath mittelst zweimaliger öffent- 
licher Bekanntmachung, von denen die erste spätestens 3 Wochen vor dem Ver- 
sammlungstage erscheinen muß. 
§. 27. 
Ordentliche General-Bersammlungen. 
Ordentliche General-Versammlungen finden statt: 
im April eines jeden Betriebsjahres, zuerst aber in dem auf den Ablauf 
der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zu- 
nächst folgenden Monat. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme derselben sind: 
1) der Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage der Geschäfte und die Bi- 
lanz (§. 25); 
2) die Wahl der Mitglieder des Aussichtsrathes; 
3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bilanz; 
4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des ver- 
flossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Versamm- 
lung von dem Aufsichtsrathe, den Revisoren oder einzelnen Aktionairen vor- 
gelegt werden. 
8. 28. 
Auträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-Ver- 
sammlung dem Vorsitzenden des Ausfsichtsrathes schriftlich mitgetheilt werden, daß 
dieselben, gemäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches, noch in die zur Versammlung 
einladende öffentliche Bekanntmachung ausgenommen werden können, widrigenfalls 
die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen ist. 
§. 29. 
Angß#erordentliche General-Versammlungen. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt in allen Fällen, in denen 
der Aufsichtsrath oder die Revisoren sie für nöthig erachten; außerdem auf den
	        
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