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Antrag von Aktionairen gemäß §. 237 des Handelsgesetztuchs, wenn ein solcher
Antrag unter Deposition des zwölften Theils aller emittirten Aktien und unter An-
gabe der Gründe und des Zweckes bei dem Aussichtsrathe gestellt wird; endlich aber
hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten das Recht, in den
Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordentlicher General-
Versammlungen zu verlangen.
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte kurz
angedeutet werden.
S. 30.
Nothwendigkeit einer General= Bersammlung.
Außer den im §. 27 genannten Gegenständen ist der Beschluß der General-
Versammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus
und auf die im § 3 vorbehaltene anderweite Benutzungsart;
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Contrahirung von
Anlehen für dieselbe;
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der desfallsigen
Bedingungen;
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber-
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder
an den Staat;
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als unter
den sub 1 und 2 genannten Fällen;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in den ordentlichen, als in
den außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der
Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 29 in der Vorladung bezeichnet sein.
Alle unter 1 bis 4, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung
des Staats, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein; während die unter 5 er-
wähnten Abänderungen des Statuts nur dann der Genehmigung unterliegen, wenn
sie den Gegenstand des Unternehmens selbst berühren, und die unter 6 gedachte
Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen nur dann vom Staate
genehmigt zu werden braucht, wenn dieselben vom Staate schon früher genehmigt
waren.