Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Antrag von Aktionairen gemäß §. 237 des Handelsgesetztuchs, wenn ein solcher 
Antrag unter Deposition des zwölften Theils aller emittirten Aktien und unter An- 
gabe der Gründe und des Zweckes bei dem Aussichtsrathe gestellt wird; endlich aber 
hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten das Recht, in den 
Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordentlicher General- 
Versammlungen zu verlangen. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte kurz 
angedeutet werden. 
S. 30. 
Nothwendigkeit einer General= Bersammlung. 
Außer den im §. 27 genannten Gegenständen ist der Beschluß der General- 
Versammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus 
und auf die im § 3 vorbehaltene anderweite Benutzungsart; 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Contrahirung von 
Anlehen für dieselbe; 
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der desfallsigen 
Bedingungen; 
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder 
an den Staat; 
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als unter 
den sub 1 und 2 genannten Fällen; 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft; 
8) zum Verkaufe der Bahn. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in den ordentlichen, als in 
den außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der 
Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 29 in der Vorladung bezeichnet sein. 
Alle unter 1 bis 4, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung 
des Staats, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein; während die unter 5 er- 
wähnten Abänderungen des Statuts nur dann der Genehmigung unterliegen, wenn 
sie den Gegenstand des Unternehmens selbst berühren, und die unter 6 gedachte 
Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen nur dann vom Staate 
genehmigt zu werden braucht, wenn dieselben vom Staate schon früher genehmigt 
waren.
	        
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