193
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 35 dieses
Statuts das Nöthige fest.
§. 31.
Stimmenzählung.
Das Stimmrecht der Stamm--Aktionaire und der Prioritäts-Stamm-Aktionaire
in der General-Versammlung ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf
Aktien, wenn sich der Besitz von fünf bis fünfzig Aktien in einer Person vereinigt,
Eine Stimme, und für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig be-
sitzt, je zehn Aktien Eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Aktienbesitz zu
nicht mehr als fünfzig Stimmen berechtigt.
Ist ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter anderer Aktionaire, so kann er ein-
schließlich des Stimmrechts der Letzteren niemals mehr als Einhundert Stimmen
haben.
Die Besitzer von weniger als fünf Aktien sind zur Theilnahme an der General=
Versammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt.
S. 32.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind nur Diejenigen berechtigt,
welche wenigstens fünf Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschafts-
kasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der
laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der
Controle eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndi-
kus der Gesellschaft verifzzirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der
Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von
denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem Siegel der
Gesellschaft unter dem Bemerke der erfolgten Deposition, sowie mit der Stimmen-
zahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur
Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine ange-
messene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der
Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der be-
treffenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amt-
liche Bescheinigungen von Staats= und Communal-Behörden über die bei ihnen er-
folgte Deposition der Aktien.
33