Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 35 dieses 
Statuts das Nöthige fest. 
§. 31. 
Stimmenzählung. 
Das Stimmrecht der Stamm--Aktionaire und der Prioritäts-Stamm-Aktionaire 
in der General-Versammlung ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf 
Aktien, wenn sich der Besitz von fünf bis fünfzig Aktien in einer Person vereinigt, 
Eine Stimme, und für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig be- 
sitzt, je zehn Aktien Eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Aktienbesitz zu 
nicht mehr als fünfzig Stimmen berechtigt. 
Ist ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter anderer Aktionaire, so kann er ein- 
schließlich des Stimmrechts der Letzteren niemals mehr als Einhundert Stimmen 
haben. 
Die Besitzer von weniger als fünf Aktien sind zur Theilnahme an der General= 
Versammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt. 
S. 32. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind nur Diejenigen berechtigt, 
welche wenigstens fünf Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschafts- 
kasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der 
laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der 
Controle eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndi- 
kus der Gesellschaft verifzzirt. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der 
Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von 
denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem Siegel der 
Gesellschaft unter dem Bemerke der erfolgten Deposition, sowie mit der Stimmen- 
zahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur 
Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine ange- 
messene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der 
Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der be- 
treffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amt- 
liche Bescheinigungen von Staats= und Communal-Behörden über die bei ihnen er- 
folgte Deposition der Aktien. 
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