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a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, und
b) von den unter 4 b gedachten Fremden;
7) Wartegeld und Pension aus den Kassen ausländischer Gemein-
den, Stiftungen und öffentlicher Anstalten:
von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen;
8) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien, einschließlich
von Aktien, ingleichen Leibrenten:
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß der
juristischen Personen, Vereine, Kommamit= und Aktien-Gesellschaften,
welche ihren Sitz im Großherzogthume haben; ingleichen
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne
Wohnsitz in einem Staate des Deutschen Reichs ihren Aufenthalt außer-
halb des Reichs nehmen, so lange dieselben nicht zugleich die Staatsan-
gehörigkeit des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufeuthalt
genommen haben, mit Ausnahme der solchen Falls hier nicht steuerpflich-
tigen Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien, welche
und so lange dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses
außerhalb des Reichsgebietes an Behörden oder Privatpersonen als
Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind;
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von Fremden insoweit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in Folge
eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume an
Behörden oder Privatpersonen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt
worden sind;
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9) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf Grund-
besitzim Großherzogthume dinglich ruhen:
a) von den unter 3 bezeichneten Reichsangehörigen, mit Einschluß der
juristischen Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, welche
ihren Sitz im Großherzogthame haben, und
b) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes odber Aufenthaltsortes.