Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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§. 33. 
Vertretung der Aktionaire. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachts- 
auftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Gesellschaftsvorstandes 
oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, be- 
glaubigte Vollmacht nachgewiesen ist 
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Bü- 
reau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsausstellers 
auf die im §. 32 vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Actionäre weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen in Person 
nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch Bevoll-= 
mächtigte aus den Aktionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertre- 
tung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen können durch 
ihre verfassungsmäßigen Revräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Procuristen, 
Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß die Vertreter 
Aktionäre zu sein brauchen. 
8. 34. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reclamationen über das Stimmrecht gebührt der 
General-Versammlung. 
§. 35. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Anssichtsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Ver- 
handlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt 
das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung sind nur gestempelte Stimmzettel, welche die 
Zahl der Stimmen, zu welchen der Stimmende berechtigt ist, angeben, gültig. 
Bei einzelnen Abstimmungen ist die General-Versammlung berechtigt, zu beschließen, 
daß die Stimmzettel vom Stimmgeber deutlich mit seinem Namen unterschrieben 
und bei mangelnder oder bei nicht festzustellender Unterschrift ungültig sind. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch gewöhnliche absolute Mehrheit der 
gültig abgegebenen Stimmen gefaßt, bei welchem Verfahren im Falle einer Stim- 
mengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt. Eine Ausnahme 
findet bei den im §. 30 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität 
von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen entscheiden kann, statt.
	        
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