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Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft;
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie Diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläu-
bigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind;
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Contractsoerhältnissen stehen.
Treten Mitglieder des Aufsichtsrathes mit der Gesellschaft in irgend ein Con-
tractsverhältniß, so ruhen ihre Functionen als Aufsichtsräthe vom Beginn des Ver-
tragsabschlusses bis zur völligen Abwickelung desselben und werden für die Dauer
dieser Zeit einem Stellvertreter übertragen, der von den andern Mitgliedern des
Aussichtsrathes ernannt wird.
§. 40.
Der Borsitzende.
Der Aufsichtsrath wählt aus seinen innerhalb des deutschen Bundesgebiets
wohnenden Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben
auf die Dauer von 4 Jahren.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen-
mehrheit erfolgt ist.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehenden
Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Be-
finden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprecheng andeutende Circulare ein,
und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert wird, über-
all die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.
S. 41.
Bersammlungen, Befugnisse und Beschlüsse.
Der Aussichtsrath versammelt sich in der Regel alle drei Monate außerdem
aber so oft, als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder sechs Mitglieder
unter Angabe der Gründe, es verlangen.
Die Sitzungen finden in Cölleda, Sömmerda, Weißensee, Buttstädt oder auf
einer Station statt, die von der nach §. 1 dieses Statuts zu erbauenden Eisen-
bahn berührt wird.
Die Wahl des Versammlungstages und des Ortes ist dem Vorsitzenden über-
lassen.