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8) Verträge mit anderen Gesellschaften, wozu jedoch auch die Direktion beauf-
tragt werden kann;
9) die Entlassung von Direktionsmitgliedern, wozu jedoch ein Beschluß des ge-
sammten Aufsichtsrathes und eine Majorität von neun Stimmen gehört.
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Aufssichts-
rath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich für die Ge-
sellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens
noch zwei Mitgliedern des Aufsichtsrathes unterschrieben sind.
8. 43.
Legitimation.
Zur Ausübung aller dem Ausfsichtsrathe im §. 42 ertheilten Befugnisse be-
darf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als
eines auf Grund der von einer Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen
Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Per-
sonen seiner jedesmaligen Mitglieder.
§. 44.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht
und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes (§. 132. Titel 6. Theil 2
des Allgemeinen Landrechts) für ihre Verhandlungen und Beschlüsse verhaftet.
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß-
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Naumburg Domizil und sind den
Entscheidungen der Preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unterworfen,
so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Exekution
vollstreckt werden kann.
S. 45.
Daner des Amtes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrathes ist eine vierjährige.
Nach vierjahriger Amtsdauer scheiden alljährlich drei Mitglieder, welche all-
jährlich durch das Loos bestimmt werden, im siebenten Jahre die drei letzten der
zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden die
Amtsdauer.
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.