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8. 46.
Anstritt, Eutsetzung, Suspension.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes mit Ausnahme des Vorsitzenden, welcher
einer sechsmonatlichen Kündigung bedarf, kann sein Amt nach vorgängiger vier-
wöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 39 erwähnten Fälle der
Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mit-
glied des Aufsichtsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn solches auf
den Antrag der übrigen Aufsichtsrathsmitglieder oder der Revisoren in einer General-
Versammlung beschlossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Aufsichtsrathe selbst eingebracht und
von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung sämmtlicher
Mitglieder durch einen von mindestens neun derselben gefaßten Beschluß genehmigt,
demnächst aber der General-Versammlung vorgelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen
von mindestens neun Mitgliedern des Aufsichtsrathes gefaßten Beschluß die Sus-
pension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entscheidung
der nächsten General-Versammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Auf-
sichtsrath zur interimistischen Wahl eines andern Mitgliedes schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung einer
Gerichtsperson oder eines Notars ausgenommen werden. Ersatzwahlen für ausge-
schiedene Mitglieder des Aufsichtsralhes sind in der nächsten General-Versammlung
vorzunehmen.
8. 47.
Remnneration der Mitglieder des Aufsichtsrathes.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes werden nicht fest besoldet, sie beziehen aber
außer dem Ersatze der baaren Auslagen in Geschäftssachen und einem Präsenzgelde
von fünf Thaler pro Sitzung und Mitglied gemeinschaftlich eine Tantieme von
zwei Prozent des Reinertrages, deren Vertheilung dem Aufssichtsrathe überlassen
bleibt.
Sämmtliche Mitglieder des Aussichtsrathes erhalten freie Fahrt auf der Bahn.