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8. 51.
Die Direktion.
Insoweit nicht laut 8. 38 und 41 die Vertretung der Gesellschaft dem Auf-
sichtsrathe übertragen ist, wird sie von der aus drei Mitglicdern gemäß § 7 alinea
6 dieses Statuts bestehenden Direktion wahrgenommen.
Die Direktoren werden vom Aussichtsrath mit sechsjähriger Amtsdauer ernannt.
Der Sictz der Direktion ist Cölleda.
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt die letztere
nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Ge-
setze dem Vorstand einer Aktiengesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nach
Maßgabe einer vom Aufsichtsrath zu entwerfenden und vom Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu genehmigenden und eventuell festzustellenden Ge-
schäftsordnung.
Kein Mitglied der Direktion darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte übernehmen
oder deren Banquier sein. Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft sind
die Unterschriften des Vorsitzenden der Direktion und mindestens eines Mitgliedes
erforderlich.
Innerhall ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion collegialisch.
Die laufenden Betriebsgeschäfte werden durch den nach §. 7 alinea 6 dieses
Statuts anzustellenden mit der formellen Qualification zum Preußischen Bauinspector
versehenen Betriebedirektor (Ober-Ingenieur) allein besorgt.
§. 52.
Die Direltion verwaltet den Gesellschaftssonds und die künftig eingehenden
Bahn-= und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, er-
wirkt die zur Vervollständigung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen noch
erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum,
bewirkt die Unterhaltung der Bahn, desgleichen die Aufführung, Anschaffuug, Un-
terhaltung der nach der Betriebseröffnung noch erforderlichen Gebände, Materialien,
Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Trausportbetrieb, schließt
alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths-,
Engagements= und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft ab und repräsentirt
die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Be-
fugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktien-Gesell-
schaft (Art. 227 bis 241 des Handelsgesetzbuches) beilegen, alles insoweit diese Be-
fugnisse nicht laut §. 41 dem Aussichtsrath vorbehalten sind; auch hat sie die Fahr-
pläne und Tarife festzustellen; serner die Wahl und Entlassung von Beamten mit