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S. 57.
Vorübergeheude Bestimmungen.
Für die Dauer der Bauzeit und bis zum Schluß desjenigen Jahres, in wel-
chem der Betrieb eröffnet wird, erwählt sich der in der ersten (constituirenden) Ge-
neral-Versammlung creirte Aussichtsrath eine
vereinigte Finanz= und Bau-Kommission,
bestehend aus dem Vorsitzenden und drei seiner Mitgliever, einem rechtsverständigen
Mitgliede und dem den Bau leitenden, mit der Qualifikation zum Bau--Inspektor
versehenen und vom Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bestätigten
Techniker. Letztere beiden brauchen nicht Mitglieder des Aufsichtsrathes zu sein.
Die vereinigt: Finanz. und Bau--Kommission leitet für die Dauer der oben-
genannten Zeit nach Maßgabe einer besonderen, ihr vom Aufsichtsrathe zu geben-
den Instruktion den Bau und die ersten Geschäfte der Inbetriebsetzung der Bahn,
engagirt sich die hierzu nöthigen Hülfsarbeiter und wird nach besonderer Verein-
barung hierfür honorirt.
8. 58.
Von den Mitgliedern des Gründungs-Comité's und des bis zur Constituirung
der Gesellschaft bestandenen provisorischen Verwaltungsrathes sollen fünf in den
ersten Aufsichtsrath gewählt werden, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben Aktionaire
der Bahn sind oder nicht.
§. 59.
Den Mitgliedern des Gründungs-Comiteée's und des provisorischen Verwal-
tungsrathes, sowie dem provisorischen Syndikus des letzteren und dem die technischen
Angelegenheiten der Bahn bisher und bis zur Constituirung der Gesellschaft leiten-
den Techniker sollen, so weit dieselben nicht bereits befriedigt sind, für ihre bisheri-
gen Arbeiten von der ersten constituirenden General-Versammlung Pauschquanta's
bewilligt werden.
Die zu liquidirenden hisherigen Auslagen der vorgenaunten Personen bis zur
Gründung der Gesellschaft werden außerdem erstattet werden.
S. 60.
Denjenigen Persönlichkeiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglieder des Grün-
dungs-Comits's oder des provisorischen Verwaltungsrathes waren, welche sich um
das endliche Zustaudekommen des Unternehmens besondere Verdienste erworben haben,
soll eine von der constituirenden General-Versaumlung festzusetzende Gratifikation
bewilligt werden, deren Vertheilung dem Aufsichtsrath zusteht.
Cölleda, den 7. November 1871.