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Staatsvertrag.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Se. Majestät der König
von Sachsen und Se. Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, von dem Wunsche
geleitet, eine Eisenbahnverbindung zwischen der Gera-Eichichter Bahn und der
Königlich Sächsischen Voigtländischen Staatsbahn zwischen Plauen und Oelsnitz zu
Stande zu bringen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung
zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolf Volkmar Reinhard,
Se. Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier,
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte überein-
gekommen sind:
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Königlich Siächsische und die Fürstlich
Reußische Regierung verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Na-
men der Sachsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu bildenden Aktien-Gesellschaft
unter den nachstehend unter O zusammengestellten, einen integrirenden Theil des
gegenwärtigen Vertrags bildenden Konzessions-Bedingungen die Konzession zum Bau
und Betriebe einer Lokomotiv-Eisenbahn zu ertheilen, welche von Wolfsgefährt aus
über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen bis in die Gegend von Weischlitz geführt
und an den Endpunkten einerseits mit der Gera-Eichichter Bahn, andererseits mit
der Plauen= Oelsnitzer Staats-Bahn, nicht minder bei Greiz mit der Greiz-Brun-
ner Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll.
Artikel 2.
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen:
1) die Bildung der Aktien-Gesellschaft und der Eintrag des Gesellschafts-
statuts in das Handels-Register des Handels-Gerichts Greiz;
2) der Nachweis, daß das gesammte Anlage-Kapital (s. §. 5 der Beilage O)
gezeichnet und 10 Prozent davon bei namhaften Bankhäusern eingezahlt und zur
Verfügung der Gesellschaft niedergelegt sind;
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