Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Staatsvertrag. 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Se. Majestät der König 
von Sachsen und Se. Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, von dem Wunsche 
geleitet, eine Eisenbahnverbindung zwischen der Gera-Eichichter Bahn und der 
Königlich Sächsischen Voigtländischen Staatsbahn zwischen Plauen und Oelsnitz zu 
Stande zu bringen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolf Volkmar Reinhard, 
Se. Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier, 
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte überein- 
gekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Königlich Siächsische und die Fürstlich 
Reußische Regierung verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Na- 
men der Sachsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu bildenden Aktien-Gesellschaft 
unter den nachstehend unter O zusammengestellten, einen integrirenden Theil des 
gegenwärtigen Vertrags bildenden Konzessions-Bedingungen die Konzession zum Bau 
und Betriebe einer Lokomotiv-Eisenbahn zu ertheilen, welche von Wolfsgefährt aus 
über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen bis in die Gegend von Weischlitz geführt 
und an den Endpunkten einerseits mit der Gera-Eichichter Bahn, andererseits mit 
der Plauen= Oelsnitzer Staats-Bahn, nicht minder bei Greiz mit der Greiz-Brun- 
ner Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll. 
Artikel 2. 
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen: 
1) die Bildung der Aktien-Gesellschaft und der Eintrag des Gesellschafts- 
statuts in das Handels-Register des Handels-Gerichts Greiz; 
2) der Nachweis, daß das gesammte Anlage-Kapital (s. §. 5 der Beilage O) 
gezeichnet und 10 Prozent davon bei namhaften Bankhäusern eingezahlt und zur 
Verfügung der Gesellschaft niedergelegt sind; 
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