216
3) die bei der Fürstlich Reußischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung
einer, für die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn sammt Zu-
behör, einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haftenden Kau-
tion von 250,000 Thalern, welche zu /8 in nach dem Kours-Werthe anzuneh-
menden Papieren des deutschen Reiches, oder deutscher Staaten, und zu ½ in von
den vertragschließenden Regierungen als sicher anerkannten Wechseln zu leisten ist.
Artikel 3.
Bestimmungen, welche mit dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrags oder sei-
ner Beilage unter O in Widerspruch stehen, dürfen in das Statut nicht aufge-
nommen und auch durch etwaige spätere Abänderung des Statuts nicht ohne Zu-
stimmung der drei Regierungen eingeführt werden.
Artikel 4.
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet sich, die in Artikel 2 unter 3
gedachte Kaution nicht ohne Zustimmung der beiden anderen Regierungen an die
Gesellschaft, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen.
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen
nach Verhältniß der Länge der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken zu.
Artikel 5.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird bei Ertheilung der Konzession
für Ihr Gebiet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden
Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit setzen.
Artikel 6.
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Greiz
zu nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im
Fürstenthum Reuß älterer Linie bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für die Stadt Greiz
zuständigen Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, wel-
chen die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetz-
gelungen anzuerkennen hat.
Artikel 7.
Der Bau der in Artikel 1 gedachten Bahn, einschließlich der Verbindungs-
bahn bei Greiz, ist spätestens binnen drei Jahren, von Ertheilung der Konzession