Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Artikel 12. 
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der betheiligten Regierungen. 
Artikel 13. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der 
in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder 
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie aus- 
geübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Man sichert sich jedoch gegenseitig die Vollstreckung der in bahnpolizeilichen 
Straffällen von den zuständigen Behörden gesprochenen Straferkenntnisse zu. 
Artikel 14. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hinsicht- 
lich der Disziplin der zuständigen Aufsichtsbehörde (s. Art. 10), im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Artikel 15. 
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn- 
länge in keinem der drei Staaten zu anderen direkten Staatssteuern, als den auf 
dem Grund und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere 
Besteuerung der Gesellschaft — abgesehen von der Grundsteuer — behalten sich 
die Regierungen besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher 
diese Besteuerung in allen drei Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, der- 
gestalt, daß jede der betheiligten Regierungen nach Verhältniß der Länge der in Ihr 
Gebiet fallenden Bahnstrecke an der Gesammtsteuer zu partizipiren hat. 
Bis zum Erfolg einer diesfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten 
Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten 
jeweilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen. 
Artikel 16. 
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ihres resp. Ge- 
bietes gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 
30 Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn, nach 
vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender
	        
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