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des Ihr für die Bahnstrecke Ihres Gebiets nach diesem Vertrage zustehenden Auf-
sichtsrechts einen ständigen Kommissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner
Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen nicht speziell die technische Ober-
aufsicht (s. Art. 10) betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der zu-
ständigen Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen zu vermitteln.
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den
Konzessionsbedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der drei Regierungen
unterliegen, entscheiden diese erforderlichen Falls nach Stimmenmehrheit.
Artikel 20.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen-
stand des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren,
vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein
sollte, behalten sich die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels
einer den anderen betheiligten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten.
Artikel 21.
Gegenwärtiger Vertrag, welcher an die Stelle des unter dem 27. Mai 1870
abgeschlossenen Staatsvertrags tritt, soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich,
spätestens aber binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Pertrag
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien voll-
zogen worden.
Dresden am 19. Dezember 1871.
(L. S.) gez. Dr. Adolph Volkmar Reinhard.
(L. 8S.) gez. Rudolf von Charpentier.
(L. 8.) gez. Moritz Kunze.