Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelber, Ablösungs-Kapitale,
Kautionen (abgesehen von dem unter A 8 b vorbezeichneten Ausnahmefalle),
Antheile an Kommandit-Gesellschaften des In= oder Auslandes u. s. w. ebenso
wie Darlehen zu fatiren (§. 28 desselben Gesetzes).
Nur Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen
Kapital-Betrag von zusammen noch nicht vollen hundert Thalern
angelegt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen davon zu fatiren (§. 15
Ziffer 6 des Gesetzes vom 18. März 1869).
7) Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalien (Schulden) dürfen nicht abgezogen
werden.
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und
Aktien-Instituke, welches nur mit den nach dem jährlichen Rechnungsabschlusse
sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder
vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur Anmeldung
zu bringen ist (§F. 33 des Gesetzes vom 19. März 1869).
Zu I. II. und III.
8) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, II und
III bezeichneten Einkommen-Arten ist in der Regel der Bezugsberechtigte
selbst verpflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§. 18 des
Gesetzes vom 19. März 1869):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermäögen, welches
einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauchsberechtigte:;
also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Vermögens der Ehefrau
bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den Abwurf des Vermögens
ihrer Kinder beziehen;
b) bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver-
waltung sieht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun
einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem
Abwesenden oder einem aus sonst einem Grunde unter Pflegschaft Stehen-
den gehören — der Vormund oder Kurator;
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse
ist — der Massepfleger, in Ermangelung eines solchen aber das Kon-
kurs-Gericht;
2—