Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelber, Ablösungs-Kapitale, 
Kautionen (abgesehen von dem unter A 8 b vorbezeichneten Ausnahmefalle), 
Antheile an Kommandit-Gesellschaften des In= oder Auslandes u. s. w. ebenso 
wie Darlehen zu fatiren (§. 28 desselben Gesetzes). 
Nur Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen 
Kapital-Betrag von zusammen noch nicht vollen hundert Thalern 
angelegt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen davon zu fatiren (§. 15 
Ziffer 6 des Gesetzes vom 18. März 1869). 
7) Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalien (Schulden) dürfen nicht abgezogen 
werden. 
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken und 
Aktien-Instituke, welches nur mit den nach dem jährlichen Rechnungsabschlusse 
sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder 
vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern sind, zur Anmeldung 
zu bringen ist (§F. 33 des Gesetzes vom 19. März 1869). 
Zu I. II. und III. 
8) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, II und 
III bezeichneten Einkommen-Arten ist in der Regel der Bezugsberechtigte 
selbst verpflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§. 18 des 
Gesetzes vom 19. März 1869): 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermäögen, welches 
einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauchsberechtigte:; 
also z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des Vermögens der Ehefrau 
bezieht, der Vater oder die Mutter, welche den Abwurf des Vermögens 
ihrer Kinder beziehen; 
b) bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver- 
waltung sieht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun 
einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem 
Abwesenden oder einem aus sonst einem Grunde unter Pflegschaft Stehen- 
den gehören — der Vormund oder Kurator; 
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse 
ist — der Massepfleger, in Ermangelung eines solchen aber das Kon- 
kurs-Gericht; 
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