Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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bahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht, sind nach den für den Umfang des 
deutschen Reiches, beziehentlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen 
oder noch zu erlassenden allgemeinen und speziellen Verwaltungsnormen zu beur- 
theilen, denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder 
sonstigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestim- 
mungen nachzukommen. 
S. 17. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibüreau ein- 
zurichten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, 
Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der 
Land= und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienst- 
kleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
S. 18. 
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaussichti- 
gung der Eisenbahnarbeiter während der Banzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
§. 19. 
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückter Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, 
in welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unter- 
stützungswohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen von der 
Gesellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
8. 20. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den 
wegen der Verwendung der mit Cirilversorgungs= oder Civilanstellungsschein ent- 
lassenen Militärs der deutschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden 
Bestimmungen allenthalben nachzukommen. 
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der drei bethei- 
ligten Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger Befähigung, vorzugsweise zu be- 
rücksichtigen.
	        
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