Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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§. 21. 
Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zweck der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen 
die Anlegung neuer oder der Umba## und die grundhaftere Herstellung schon 
vorhandener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, 
so fällt der durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand 
der Eisenbahngesellschaft zur Last, inoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände 
eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen ein- 
zutreten hat, worüber mit Ausschluß des Rechtsweges nur im Verwaltungswege in 
jedem der betheiligten Staaten zu entscheiden ist. 
Die Gesellschaft wird nach Obigem insbesondere verpflichtet, zu Verbindung 
der Station Greiz mit dem am linken Elsterufer gelegenen Theile der Stadt Greiz 
nach der von der Fürstlich Reußischen Regierung zu treffenden Bestimmung eine 
neue Straße mit Ueberbrückung des Elsterflusses auf ihre Kosten herzustellen und 
zu unterhalten. 
§. 22. 
Fur Kriegsbeschärigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die 
Gesellschaft vom Staate beziehungsweise vom deutschen Reiche einen Ersatz nicht in 
Auspruch nehmen. 
§. 23. 
Der Postwerwaltung des deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft ver- 
pflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige 
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen 
und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die 
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das 
Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be- 
dürfen,
	        
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