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§. 21.
Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zweck der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen
die Anlegung neuer oder der Umba## und die grundhaftere Herstellung schon
vorhandener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht,
so fällt der durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand
der Eisenbahngesellschaft zur Last, inoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände
eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen ein-
zutreten hat, worüber mit Ausschluß des Rechtsweges nur im Verwaltungswege in
jedem der betheiligten Staaten zu entscheiden ist.
Die Gesellschaft wird nach Obigem insbesondere verpflichtet, zu Verbindung
der Station Greiz mit dem am linken Elsterufer gelegenen Theile der Stadt Greiz
nach der von der Fürstlich Reußischen Regierung zu treffenden Bestimmung eine
neue Straße mit Ueberbrückung des Elsterflusses auf ihre Kosten herzustellen und
zu unterhalten.
§. 22.
Fur Kriegsbeschärigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die
Gesellschaft vom Staate beziehungsweise vom deutschen Reiche einen Ersatz nicht in
Auspruch nehmen.
§. 23.
Der Postwerwaltung des deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft ver-
pflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen
Postwagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen
und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die
Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das
Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be-
dürfen,