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auf deren Requisition zum Transport von Leitungs-Materialien die Be-
nutzung von Bahnmeister-Wagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine
Vergütung von 5 Silbergroschen pro Wagen und Tag, und von 20 Silber-
groschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten.
4) Die Eisenbahn-Verwaltung hat die Reichs-Telegraphenanlagen an der Bahn
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und
Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach
Anleitung der von der Reichs-Telegraphen-Verwaltung erlassenen Instruktion
provisorisch wieder herzustellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung
der Linien der nächsten Reichs-Telegraphen = Station Anzeige machen zu
lassen.
5) Die Eisenbahn-Verwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der
Linien erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahn-
höfen unentgeldlich zu gestatten und diese Vorräthe von ihrem Personal be-
wachen zu lassen.
6) Die Eisenbahn-Verwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und
Störungen der Reichs-Telegraphen alle Depeschen der Reichs-Telegraphen-
Verwaltung mittels ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisen-
bahnbetriebs-Dienst in Anspruch genommen ist, unentgeldlich zu befördern,
wofür die Reichs-Telegraphen-Verwaltung in der Beförderung von Eisenbahn-
dienst-Depeschen Gegenseitigkeit ausüben wird.
7) Die Eisenbahn-Verwaltung hat ihren Betriebs-Telegraphen auf Erfordern
des Reichskanzler-Amtes dem Privat-Depeschenverkehr nach Maßgabe der Be-
stimmungen der Telegraphen-Ordnung für die Korrespondenzen auf den Tele-
graphen= Linien des Deutschen Reichs zu eröffnen.
8) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis 6 wird das Nähere
zwischen der Reichs-Telegraphen-Verwaltung und der Eisenbahn-Verwaltung
schriftlich vereinbart.
8. 26.
Die Gesellschaft soll während der Bauzeit in allen drei Staatsgebieten von
direkten Staatssteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Beoden befreit
sein. Nach Eröffnung des Betriebes unterliegt dieselbe der in den einzelnen Staa-
ten bestehenden, beziehentlich der zwischen den betheiligten Staatsregierungen zu ver-
einbarenden Besteuerung.