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8. 27.
Die Regierungen behalten sich das Recht ror, die innerhalb ihres resp. Ge-
bietes gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf
von 30 Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn,
nach vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machen-
den Ankündigung, jederzeit gegen Erstattung des Anlage-Kapitals unter Berücksichtigung
etwaiger Meliorationen und Deteriorationen zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen,
so ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige
Regierung, beziehentlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte
Gebrauch machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden,
die Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, eben-
falls da nöthig durch Loosziehung, als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der
Konzession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise
auf die betreffende Regierung über.
§. 28.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahn-Unternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu
der Genehmigung der Regierungen.
§. 29.
Sollte die Bahn innerhalb der in §. 8 bestimmten Bauzeit nicht fertig her-
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Konzession und dem Verfalle der
Kaution für die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt,
aber nicht verpflichtet, innerhalb ihres Gebietes das Eigenthum an dem etwa bereits
erworbenen Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und
Oberbaues sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
§. 30.
Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechtes wird jede der betheiligten Staatsregie-
rungen einen beständigen Kommissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regie-
rung mit der Bahnverwaltung in allen nicht speziell die technische Ober-Aufsicht
(s. §. 9) betreffeuden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der kompetenten Ge-
richts-- oder Verwaltungs-Behörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
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