Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Der Aufsichtsrath ist unter Genehmigung der betheiligten Staatsregierungen 
befugt, zum Zwecke der Erwerbung der Greiz-Brunner Bahn auf dem Wege 
der Fusion, der Vermehrung der Betriebsmittel, zur Herstellung des zweiten Bahn- 
geleises, zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen eine angemessene 
Erhöhung des Gesellschafts-Kapitals zu beschließen und zu bewirken. 
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Die Prioritäts-Stamm-Aktien und die Stamm--Aktien der Gesellschaft werden, 
auf den Inhaber lautend, nach Einzahlung des vollen Betrages an die Gesellschafts- 
kasse unter je fortlaufenden Nummern ausgefertigt und mit der ersten zehnjährigen 
Serie von Dividenden-Scheinen und einem Talon ausgegeben. 
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividenden= Scheinen nebst Talon 
erfolgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von zehn zu zehn Jahren. 
g. 6. 
Auf das Aktien-Kapital werden bei Gründung der Gesellschaft zwanzig Prozent 
eingezahlt; die ferneren Einzahlungen auf die Aktien werden von dem Aussichtsrathe 
durch öffentliche Bekanntmachung nach Bedürfniß in Raten von zehn Prozent ein- 
gefordert. 
Die bezüglichen Aufforderungen sind jedesmal mindestens dreimal öffentlich 
bekannt zu machen, das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Ein- 
zahlung festgesetzten Schlußtermine. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen des betreffenden Zeichners 
lautende Quittungsbogen unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt und nach be- 
wirkter Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktie gegen diese selbst 
ausgetauscht. 
Die Aktionaire sind jederzeit befugt, ihre Aktien voll einzuzahlen. 
S. 7. 
Die ausgeschriebenen Einzahlungen sind bei Vermeidung einer Konventional- 
strafe von zehn Prozent der ausgeschriebenen Rate, der Bekanntmachung gemäß, 
kostenfrei zu leisten. « 
Wird auf eine Altie die ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht ein- 
gezahlt, so wird der erste Zeichner durch rekommandirten Brief auf seine Kosten 
zur Zahlung aufgefordert. 
Erfolgt binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses Briefes auf die Post keine 
Einzahlung, so wird eine wiederholte Aufforderung mittelst öffentlicher Bekannt-
	        
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