Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

238 
8. 19. 
Der hiernach von der General-Versammlung (§. 21. 4) festgestellte Betrag 
der Jahresdividende 
a) pro Prioritäts-Stamm-Aktie, 
b) pro Stamm-Aktie 
wird spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres von dem Aufsichtsrathe bekannt 
gemacht und von diesem Zeitpunkte ab aus der Gesellschaftskasse zu Greiz, sowie 
an den sonst durch öffentliche Bekanntmachung des Aufsichtsraths zu bezeichnenden 
Stellen gegen Einlieferung der fälligen Dividendenscheine ausgezahlt. 
In den, im letzten Absatz des §. 18. gedachten, Fällen sind die auf die Di- 
vidende der Prioritäts-Stamm-Aktien zur Auszahlung gelangenden Beträge auf den 
vorzulegenden Dividendenscheinen durch Abstempelung zu vermerken. 
Titel VI. 
General-Versammlungen. 
§. 20. 
Alle General-Versammlungen werden am Sitze der Gesellschaft abgehalten. 
Die Berufung erfolgt durch den Aufsichtsrath unter Mittheilung der Tages- 
ordnung mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spä- 
testens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
Ausgenommen hiervon ist die erste, nach Artikel 209. a. des Handelsgesetz- 
buches einzuberufende, General-Versammlung, welche innerhalb acht Tagen von der 
ersten Bekanntmachung ab berufen werden kann. 
§. 21. 
Ordentliche General-Versammlungen finden statt im Laufe des zweiten Kalen- 
der-Quartals eines jeden Jahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Banzeit 
und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung derselben sind: 
1) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths; 
2) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft 
unter Vorlegung der Jahresrechnungen und der Bilanz des verflossenen Jah- 
res (§. 16. al. 4) und dessen Vorschlag zur Gewinnvertheilung; 
3) die Ertheilung der Decharge für das verflossene Jahr an Aussichtsrath und 
Verstand; 
4) die Feststellung der Dividende:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.