239
5) Anträge, welche in Angelegenheiten der Gesellschaft der General-Versamm-
lung von dem Aufsichtsrathe, dem Vorstande oder von einzelnen Aktionairen
zur Entscheidung vorgelegt werden.
§. 22.
Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-Versammlung
dem Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben ge-
mäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in die öffentliche, zur Versammlung
einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, widrigenfalls die Beschluß-
fassung darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen ist.
In der General--Versammlung ist vor Eröffnung der Diskussion über solche
Anträge die Frage über deren Zulassung zu stellen und erst, nachdem solche durch
Majorität bejaht worden, in die Diskussion einzutreten.
8. 23.
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt, so oft der Aussichtsrath
oder der Vorstand dies im Interesse der Gesellschaft für erforderlich erachtet, sowie
auf den Antrag von Aktionairen gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuches, wenn
ein solcher Antrag unter Deposition von Aktien in Höhe des zehnten Theiles des
Grund-Kapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Aussichts-
rathe gestellt ist.
§. 24.
Außer den im §. 21 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General-
Versammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck
binaus;
2) zur Vermehrung des Grund-Kapitals der Gesellschaft, soweit dies nach §. 4.
al. 2 nicht dem Beschlusse des Aufsichtsraths vorbehalten ist, und zur Con-
trahirung von Anleihen für die Gesellschaft;
3) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertra-
gung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an
den Staat (§. 3);
4) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen unter Feststellung der desfall-
sigen Bedingungen, mit Ausnahme der, §. 4 al. 2 vorgesehenen Fusion mit
der Greiz-Brunner Eisenbahn-Gesellschaft;
5) zu Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als in
den unter 1 und 2 gedachten Fällen;
39°