Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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5) Anträge, welche in Angelegenheiten der Gesellschaft der General-Versamm- 
lung von dem Aufsichtsrathe, dem Vorstande oder von einzelnen Aktionairen 
zur Entscheidung vorgelegt werden. 
§. 22. 
Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-Versammlung 
dem Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben ge- 
mäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in die öffentliche, zur Versammlung 
einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, widrigenfalls die Beschluß- 
fassung darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen ist. 
In der General--Versammlung ist vor Eröffnung der Diskussion über solche 
Anträge die Frage über deren Zulassung zu stellen und erst, nachdem solche durch 
Majorität bejaht worden, in die Diskussion einzutreten. 
8. 23. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt, so oft der Aussichtsrath 
oder der Vorstand dies im Interesse der Gesellschaft für erforderlich erachtet, sowie 
auf den Antrag von Aktionairen gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuches, wenn 
ein solcher Antrag unter Deposition von Aktien in Höhe des zehnten Theiles des 
Grund-Kapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Aussichts- 
rathe gestellt ist. 
§. 24. 
Außer den im §. 21 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General- 
Versammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck 
binaus; 
2) zur Vermehrung des Grund-Kapitals der Gesellschaft, soweit dies nach §. 4. 
al. 2 nicht dem Beschlusse des Aufsichtsraths vorbehalten ist, und zur Con- 
trahirung von Anleihen für die Gesellschaft; 
3) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertra- 
gung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an 
den Staat (§. 3); 
4) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen unter Feststellung der desfall- 
sigen Bedingungen, mit Ausnahme der, §. 4 al. 2 vorgesehenen Fusion mit 
der Greiz-Brunner Eisenbahn-Gesellschaft; 
5) zu Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als in 
den unter 1 und 2 gedachten Fällen; 
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