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Gegen Rückgabe dieses Duplicat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der be-
treffenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschoft vertreten amtliche
Bescheinigungen von Staats= oder Gemeinde-Behörden über die bei ihnen erfolgte
Deposition der Aktien.
Quittungsbogen, auf welchen die verfallenen Einzahlungen guittirt sind, er-
setzen bezüglich der Stimmberechtigung, beziehungsweise Antheilnahme an der Ge-
neral-Versammlung, die Aktien.
S. 27.
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der
General-Versammlung.
§. 28.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, eventuell ein
von dem Aufsichtsrathe zu beauftragendes Mitglied desselben führt den Vorsitz in
der General-Versammlung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die
Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das
bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.
Schriftliche Abstimmung, für welche nur die gestempelten, bei Vermeidung der
Ungültigkeit mit dem Vermerke der Zahl der dem Stimmgeber zustehenden Stimmen
versehenen Stimmzettel (§. 26 al. 3) gültig sind, ist erforderlich, wenn keine Ein-
stimmigkeit berrscht.
Die Beschlüsse werden alsdann durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.
Abstimmungen über einen der im §. 24 unter 1 bis 8 aufgeführten Gegen-
stände müssen stets schriftlich erfolgen, und sind die gefaßten Beschlüsse nur dann
verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich eine Majorität von zwei Drittheilen der
abgegebenen Stimmen oder eine Majorität, die mehr als die Hälfte des Gesell-
schafts-Kapitals representirt, für den desfallsigen Antrag erklärt hat.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§. 29.
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths erfolgt durch Stimmzettel unter
Zuziehung von zwei, durch den Vorsitzenden der General-Versammlung aus dem
Schooße derselben zu ernennenden Skrutatoren.
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte
Wahlen unberücksichtigt. Ergiebt sich im ersten Skrutinio keine absolute Majorität,
so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, in doppelter Anzahl