Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Gegen Rückgabe dieses Duplicat-Verzeichnisses erfolgt die Rückgabe der be- 
treffenden Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschoft vertreten amtliche 
Bescheinigungen von Staats= oder Gemeinde-Behörden über die bei ihnen erfolgte 
Deposition der Aktien. 
Quittungsbogen, auf welchen die verfallenen Einzahlungen guittirt sind, er- 
setzen bezüglich der Stimmberechtigung, beziehungsweise Antheilnahme an der Ge- 
neral-Versammlung, die Aktien. 
S. 27. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der 
General-Versammlung. 
§. 28. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, eventuell ein 
von dem Aufsichtsrathe zu beauftragendes Mitglied desselben führt den Vorsitz in 
der General-Versammlung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die 
Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das 
bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Schriftliche Abstimmung, für welche nur die gestempelten, bei Vermeidung der 
Ungültigkeit mit dem Vermerke der Zahl der dem Stimmgeber zustehenden Stimmen 
versehenen Stimmzettel (§. 26 al. 3) gültig sind, ist erforderlich, wenn keine Ein- 
stimmigkeit berrscht. 
Die Beschlüsse werden alsdann durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. 
Abstimmungen über einen der im §. 24 unter 1 bis 8 aufgeführten Gegen- 
stände müssen stets schriftlich erfolgen, und sind die gefaßten Beschlüsse nur dann 
verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich eine Majorität von zwei Drittheilen der 
abgegebenen Stimmen oder eine Majorität, die mehr als die Hälfte des Gesell- 
schafts-Kapitals representirt, für den desfallsigen Antrag erklärt hat. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§. 29. 
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths erfolgt durch Stimmzettel unter 
Zuziehung von zwei, durch den Vorsitzenden der General-Versammlung aus dem 
Schooße derselben zu ernennenden Skrutatoren. 
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte 
Wahlen unberücksichtigt. Ergiebt sich im ersten Skrutinio keine absolute Majorität, 
so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten, in doppelter Anzahl
	        
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