Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt. Bei vorhandener Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. 
Das Ergebniß der Abstimmung wird demnächst in das über die Verhandlung 
aufzunehmende Protokoll eingetragen. 
8. 30. 
Ueber die Verhandlungen einer jeden General-Versammlung ist ein notarielles 
Protokoll aufzunehmen, und demselben ein, von den in der General-Versammlung 
anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehendes, mit dem Vermerke der 
Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes, Verzeichniß der in der General-Ver- 
sammlung erschienenen beziehungsweise vertretenen Aktionaire beizufügen. 
Zur Giltigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden der Gene- 
ral-Versammlung und mindestens dreier Aktionaire erforderlich. 
Titel V. 
Repräsentanten und Beamte der Gesellschaft. 
1. Aufsichtsrath. 
§. 31. 
Der Aussichtsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen mindestens sechs 
ihren Wohnsitz im deutschen Reichsgebiete haben müssen. 
Dieselben werden von der General-Versammlung gewählt, und zwar das erste 
Mal auf ein Jahr, später auf drei Jahre. Nach Ablauf des ersten Jahres 
scheiden alljährlich am Tage der ordentlichen General-Versammlung drei Mitglieder 
aus dem Aufsichtsrathe aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das 
Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Lcos bestimmt, von der Hand 
Desjenigen gezogen, der in der betreffenden General Versammlung den Vorsitz führt. 
Die ausscheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen 
eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 
S. 32. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß mit Prioritäts-Stamm-Aktien oder 
Stamm-Aktien im Neminalbetrage von zweitausend Thalern bei der Gesellschaft
	        
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