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Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters mindestens fünf Mitglieder anwesend sind; indessen ist in
diesem Falle zur Gültigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsraths die Zustimmung
von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Es steht den Mitgliedern des Auf-
sichtsraths frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Auf-
sichtsraths vertreten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen
gleichzeitig übernehmen.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsitzende des Aufsichtsraths auf eigene
Verantwortlichkeit handeln, er muß aber die getroffenen Anordnungen nachträglich
sofort dem Aufsichtsrathe zur Genehmigung vorlegen.
Die Sitzungen finden in der Regel am Sitze der Gesellschaft statt, können
aber auch auf einer der Stationen der Bahn gehalten werden.
Die Beschlüsse des Aufsichtsraths werden durch absolute Stimmenmehrheit
der Erschienenen gefaßt. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt, ausgenommen
wenn es sich um eine Wahl handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen findet das, §. 29 für die Wahlen der General-Versammlung
vorgeschriebene, Verfahren Statt.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat-Interesse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt; über die
nach §§. 33, 34 und 36. 1 vom Aussichtsrathe zu vollziehenden Wahlen sind
notarielle Verhandlungen aufzunehmen.
§. 36.
Dem Aussichtsrathe liegt die Oberaufsicht über die Geschäfte der Gesellschaft,
insbesondere auch die Beschlußfassung über die weiter unten erwähnten Angelegen-
heiten ob. Derselbe ist berufen, darüber zu wachen, daß in allen Geschäften der
Gesellschaft die Vorschriften der ertheilten Konzession, des Gesellschafts-Statuts, der
Verwaltungs-Reglements und Iunstruktionen, welche der Aufsichtsrath über die Be-
handlung der Geschäfte der Gesellschaft, über die Buchführung und Kassen-Verwal-
tung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der General-Versammlung gewissenhaft
beobachtet werden.
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen
der Verwaltung zu überwochen und kann zu diesem Behufe von demselben jederzeit
Auskunft über seine Thätigkeit im Allgemeinen und über specielle Fragen verlangen.
Vornehmlich ressortirt von dem Aussichtsrathe die Kontrole des Finanzwesens
der Gesellschaft.