Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 38. 
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie des Vorsitzenden 
desselben und seines Stellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahlver- 
handlung ausgefertigtes notarielles Attest. 
§. 39. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten, außer der Erstattung der durch 
Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen, beziehungsweise Reise- 
kosten und Diäten, zusammen eine Tantième von fünf Prozent des Reingewinns 
nach Maaßgabe des §. 18. 
Behufs Zuertheilung einer Tantidème an den ersten Aussichtsrath ist ein Be- 
schluß der nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen Gene- 
ral-Versammlung erforderlich. 
Die Vertheilung der Tantidme unter die Mitglieder des Aufsichtsraths erfolgt 
im Verhältnisse zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt haben; dabei 
wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen. 
B. Vorstand. 
§. 40. 
Der Vorstand, welchem alle Rechte und Pflichten des Vorstandes einer Aktien- 
Gesellschaft nach dem Handelsgesetzbuche und dem Bundesgesetze vom 11. Juni 
1870 zustehen, wird durch den Aufsichtsrath gewählt. 
Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes 
sind entweder angestellte Direktoren oder Mitglieder des Aufsichtsraths, welche in 
Folge der Wahl zum Vorstande und ibrer Annahme für die Dauer ihrer Funktio- 
nirung als Vorstandsmitglieder aus dem Aufsichtsrathe ausscheiden, oder endlich ein 
oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsraths und ein oder mehrere angestellte 
Direktoren. 
Ueber die Art der Zusammensetzung des Vorstandes und die Zahl der Vor- 
stands-Mitglicder entscheidet der Aussichtsrath. 
§. 41. 
Ueber die Ernennung der Mitglieder des Vorstandes wird ein notarieller Akt 
aufgenommen, dessen Ausfertigung zu ihrer Legitimation dient, während die Legiti- 
mation der sonstigen Gesellschaftsbeamten durch ein Zeugniß des Aussichtsraths ge- 
führt wird.
	        
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