Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Der Aufsichtsrath ist berechtigt, dem Vorstande neben dem den Direktoren 
zu gewährenden festen Gehalte eine Tantidme bis zu fünf Prozent des Rein- 
gewinnes nach Maßgabe des §. 18 zu bewilligen. 
S. 42. 
Jedes Mitglied des Vorstandes hat Prioritäts -Stamm-Aktien oder Stamm- 
Aktien der Gesellschaft im Nominal-Betrage von zweitausend Thalern nebst Talons 
und Dividenden = Scheinen bei einer von dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden 
Kasse zu deponiren. 
Diese Aktien dienen als Kaution für die aus der Geschäftsführung erwachsen- 
den Verbindlichkeiten der Vorstands-Mitglieder gegen die Gesellschaft, und bleiben 
zu diesem Zwecke auch nach Ausscheiden des betreffenden Vorstands-Mitgliedes bis 
zur Erledigung der auf seine Geschäftsführung bezüglichen Rechnungen deponirt. 
S. 43. 
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach Außen. Alle Urkunden und Er- 
klärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der 
Firma der Gesellschaft 
Sächsisch-Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft 
und der Namens--Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes oder eines Mitgliedes 
und eines vom Aufsichtsrathe notariell zur Mitzeichnung der Firma ermächtigten 
Gesellschafts-Beamten, welcher seiner Unterschrift einen die Bevollmächtigung andeu- 
tenden Zusatz beizufügen hat, versehen sind. 
S. 44. 
Dem Aussichtsrathe bleibt es vorbehalten, die Art der Geschäftsführung dem 
Vorstande gegenüber durch Instruktion zu regeln. 
Titel VI. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
S. 45. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be- 
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die Allerhöchsten 
Konzessions-Urkunden und die bei deren Ertheilung gestellten Bedingungen bestimmt. 
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