Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Frist mit höchster Genehmigung verlängert worden ist, so wird solches hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. Juni 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
(89|) III. Für die nach S§. 6 und 20 der Verordnung vom 7. Juni d. J. zur 
Ausführung des Gesetzes vom 27. März d. J. über die elterliche Gewalt und das 
Vormundschaftswesen den Vormündern auszuhändigenden Exemplare der „Unter- 
weisung für Vormünder“ ist eine besondere Ausgabe, in welcher zugleich das Gesetz 
selbst mit abgedruckt werden wird, bei der Böhlau'schen Hof-Buchdruckerei in 
Weimar bestellt worden. Diese Ausgabe wird noch vor Ende dieses Monats er- 
scheinen und werden davon 24 Exemplare 1 Thaler bei Frankoeinsendung des 
Betrags kosten. 
Die Einzelgerichte des Großherzogthums werden andurch angewiesen, ihren 
zunächst auf 1 Jahr berechneten Bedarf bei der genannten Buchdruckerei zeitig zu 
bestellen und zu beziehen. Sobald es wieder nöthig, wird immer wieder eine neue 
für den Bedarf eines Jahres zu bemessende Bestellung zu machen sein. 
Die Kosten für die zu beziehenden Exemplare sind aus den Verwaltungsfonds 
der Einzelgerichte zu bestreiten. Dagegen aber ist für jedes hinausgegebene Exemplar 
in der betreffenden Vormundschaftssache der Betrag von 1 Sgr. 6 Pf. als „baarer 
Verlag“ nach §. 8 Nr. I des Sportelgesetzes zu erheben. Jedoch soll den Ge- 
richten überlassen sein, im einzelnen Fall, wenn kein oder nur geringes Vermögen 
vorhanden ist, von der Erhebung abzusehen. 
Weimar am 13. Juni 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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