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Frist mit höchster Genehmigung verlängert worden ist, so wird solches hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. Juni 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
(89|) III. Für die nach S§. 6 und 20 der Verordnung vom 7. Juni d. J. zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. März d. J. über die elterliche Gewalt und das
Vormundschaftswesen den Vormündern auszuhändigenden Exemplare der „Unter-
weisung für Vormünder“ ist eine besondere Ausgabe, in welcher zugleich das Gesetz
selbst mit abgedruckt werden wird, bei der Böhlau'schen Hof-Buchdruckerei in
Weimar bestellt worden. Diese Ausgabe wird noch vor Ende dieses Monats er-
scheinen und werden davon 24 Exemplare 1 Thaler bei Frankoeinsendung des
Betrags kosten.
Die Einzelgerichte des Großherzogthums werden andurch angewiesen, ihren
zunächst auf 1 Jahr berechneten Bedarf bei der genannten Buchdruckerei zeitig zu
bestellen und zu beziehen. Sobald es wieder nöthig, wird immer wieder eine neue
für den Bedarf eines Jahres zu bemessende Bestellung zu machen sein.
Die Kosten für die zu beziehenden Exemplare sind aus den Verwaltungsfonds
der Einzelgerichte zu bestreiten. Dagegen aber ist für jedes hinausgegebene Exemplar
in der betreffenden Vormundschaftssache der Betrag von 1 Sgr. 6 Pf. als „baarer
Verlag“ nach §. 8 Nr. I des Sportelgesetzes zu erheben. Jedoch soll den Ge-
richten überlassen sein, im einzelnen Fall, wenn kein oder nur geringes Vermögen
vorhanden ist, von der Erhebung abzusehen.
Weimar am 13. Juni 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.