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Fabriken, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, Handels-Kommanditen
und dergleichen;
cc) des Arbeits-Einkommens solcher Dienstboten, Gewerbegehilfen
und Arbeiter, welche zwar mehr oder weniger lange im Großher-
zogthume arbeiten, welche aber oder doch deren Familien außerhalb
des Großherzogthums in einem anderen Staate des Deutschen Rei-
ches wohnhaft sind und hierüber durch ein behördliches Zeugniß sich
ausweisen;
d) das Einkommen Fremder aus im Großherzogthume betriebenen
selbstständigen Gewerbsanstalten der oben unter bb. beschriebenen Art,
auch wenn solche außerhalb des Großherzogthums wohnen.
2) Fremde Gewerbs= oder Handelsleute, welche im Großherzogthume
3)
Handelsgeschäfte treiben oder sonst einen Erwerb suchen, haben alsbald bei
ihrem Eintritte in das Großherzogthum die dafür besonders geordnete Ge-
werbssteuer zu entrichten, so weit sie nicht nach Bestimmung des be-
treffenden Gesetzes bezüglich durch Staatsverträge davon befreit sind.
Nach §. 54 des Gesetzes vom 19. März 1869 und nach §. 46 flg. der
Ausführungsverordnung dazu vom 19. November 1869 ist das Verzeichniß der
sämmtlichen Orts-Steuerpflichtigen bis zum 8. Januar jedes Jahres vom Ge-
meindevorstande an die Orts-Steuervertheiler abzugeben. Bei der Aufstellung
dieser Verzeichnisse sind auch die in den §§. 5 und 15 des Gesetzes vom
18. März 1869 bezeichneten Steuer-Freiheiten, welche hinsichtlich der Steuer-
rollen I. und II. Theils der Ortsquoten bestehen, zu berücksichtigen.
Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen bei im Großherzogthume sich
aufhaltenden Angehörigen anderer Staaten des Deutschen Reichs auf die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer Wohnung zu schließen und dar-
aus die Ergreifung des hierländischen Wohnsitzes im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870 (vergl. III. A. des Gesetzes vom 18. Novem-
ber 1870) zu folgern ist, wird zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen der
Gemeindevorstände und Rechnungsämter nach den in den einzelnen Fällen
vorliegenden thatsächlichen Verhältnissen überlassen.