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III.
Zur Entrichung der hierfür besonders geordneten Gewerbesteuer sind alsbald
bei ihrem Eintritte in das Großherzogthum verpflichtet:
Fremde Gewerbs- oder Handelsleute, welche im Großherzogthume
Handelsgeschäfte treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, so weit sie nicht
nach dem betreffenden Gesetze bezüglich durch Staatsverträge davon befreit
sind.
IV.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohnsitzes
und Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuerpflichtig:
1) Gehalts- und andere Dienstbezüge, Wartegeld und Pension aus
der Staatskasse eines andern Landes des deutschen Reichs;
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht
zum deutschen Reiche gehörigen Staates;
3) das Einkommen von außerhalb des Großherzogthums gelegenen
Grundbesitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbe-
wirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit;
4) das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefäl-
len, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums ding-
lich ruhen;
5) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern außerhalb des Groß-
herzogthums;
6) das Einkommen aus Gewerben, welche in einem andern Staate des
deutschen Reichs betrieben werden;
7) das Einkommen aus Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken,
Berg., Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen,
welche selbstständig außerhalb des deutschen Reiches betrieben werden.
V.
Hiernächst ergeht an die nach Ziffer I. Fatirungspflichtigen die Auffotderung,
die betreffenden Gehalts-, Wartegelder-, Pensions= und Rentenbezüge, soweit dies