Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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III. 
Zur Entrichung der hierfür besonders geordneten Gewerbesteuer sind alsbald 
bei ihrem Eintritte in das Großherzogthum verpflichtet: 
Fremde Gewerbs- oder Handelsleute, welche im Großherzogthume 
Handelsgeschäfte treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, so weit sie nicht 
nach dem betreffenden Gesetze bezüglich durch Staatsverträge davon befreit 
sind. 
IV. 
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohnsitzes 
und Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuerpflichtig: 
1) Gehalts- und andere Dienstbezüge, Wartegeld und Pension aus 
der Staatskasse eines andern Landes des deutschen Reichs; 
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht 
zum deutschen Reiche gehörigen Staates; 
3) das Einkommen von außerhalb des Großherzogthums gelegenen 
Grundbesitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbe- 
wirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit; 
4) das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefäl- 
len, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums ding- 
lich ruhen; 
5) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern außerhalb des Groß- 
herzogthums; 
6) das Einkommen aus Gewerben, welche in einem andern Staate des 
deutschen Reichs betrieben werden; 
7) das Einkommen aus Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, 
Berg., Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen, 
welche selbstständig außerhalb des deutschen Reiches betrieben werden. 
V. 
Hiernächst ergeht an die nach Ziffer I. Fatirungspflichtigen die Auffotderung, 
die betreffenden Gehalts-, Wartegelder-, Pensions= und Rentenbezüge, soweit dies
	        
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