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nicht bereits geschehen ist, innerhalb der durch das Gesetz vom 19. März 1869
bestimmten Fristen, zunächst also
bis zum 15. Juli 1872
nach Maaßgabe der in unserer Bekanntmachung vom 22. Dezember 1871 (Nr. 1
des Regierungsblattes von 1872) unter „zu I. bis III.“ hervorgehobenen Bestim-
mungen bei den zuständigen Rechnungsämtern bezüglich Steuer-Lokal--Kommissionen
bei Vermeidung der im §. 36 flg. desselben Gesetzes gedrohten Strafen ordnungs-
mäßig zur Versteuerung anzumelden.
Gleichzeitig werden diejenigen, welche nach Ziffer I. und IV. im Großherzog-
thume künftig nicht weiter steuerpflichtig sind, hierdurch aufgefordert, die betreffenden
fatirten Bezüge gleichfalls spätestens bis 15. Juli d. J. gehörig abzumelden.
VI.
Rücksichtlich der Einschätzung des nach Ziffer II. steuerpflichtigen Einkommens
wird noch Folgendes bemerkt:
1) Einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 hat ein Reichsangehöriger an dem
Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf
die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen auf eine solche Absicht zu
schließen, und ob daraus die Beibehaltung oder Annahme eines Wohrsitzes
im Großherzogthume zu folgern ist, wird zunächst dem pflichtmäßigen Er-
messen der Gemeindevorstände und Rechnungsämter bezüglich Steuer-Lokal-
Kommissionen nach den in den einzelnen Fällen vorliegenden thatsächlichen
Verhältnissen überlassen.
Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen das Innehaben
eines Wohnsitzes im Großherzogthume nicht ganz zweifellos erscheinen sollte,
mit der hierländischen Besteuerung, dafern dieselbe vom dem Bestehen eines
Wohnsitzes im Großherzogthume gesetzlich abhängig ist, so lange zu ver-
fahren, als nicht von der betreffenden Person nachgewiesen wird, daß sie
in einem andern Lande des deutschen Reiches einen Wohnsitz habe und da-
selbst zu den direkten persönlichen Steuern beigezogen sei.