Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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2) Bei Aufstellung der Zugangslisten zur Steuerrolle II. Theils zweiter 
Abtheilung für das zweite Semester d. J. ist insbesondere auch darauf zu 
achten, daß die bisher etwa in der Steuerrolle I. Theils der Orts- 
Quote eingezeichneten, eventuell für das zweite Halbjahr dort in Abgang zu 
bringenden Bezüge aus den Kassen ausländischer öffentlicher Anstalten 
(Ziffer II. 6.) ordnungsmäßig eingeschätzt werden. 
VII. 
Schließlich wird noch bemerkt, daß Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbei- 
ter, welche im Großherzogthume ihren Wohnsitz haben, und sich im Laufe des 
Jahres mehr oder weniger lange nach einem andern Lande des deutschen Reichs 
begeben, und dort in Dienst oder Arbeit treten, aber ihre oder ihrer Familie Woh- 
nung beibehalten, in dem Staate, nach welchem sie sich vorübergehend wenden, 
keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 erwerben, und 
daß deshalb ihr Arbeitseinkommen im Großherzogthume auch während ihrer Ab- 
wesenheit von demselben steuerpflichtig bleibt. 
Weimar am 18. Juni 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.
	        
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