ür das
Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-lWeimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 28. Juni 1872.
2 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
1c. KN.
von der Absicht geleitet, durch eine zeit= und zweckmäßige Reform der Straf= und
Besserungs-Anstalten für das Großherzogthum den Anforderungen der neuen Straf-
gesetzgebung überall zu entsprechen, haben auf Grund der deshalb unter Zustim-
mung des getreuen Landtags mit den Staatsregierungen des Herzogthums Sachsen-
Koburg-Gotha und des Fürstenthums Reuß j. L. abgeschlossenen Verträge, sowie
der mit dem Direktorium des Landarmenverbandes für die Königlich Preußische
Provinz Sachsen getroffenen Vereinbarung wegen der Mitbenutzung der hierbei
in Blick genommenen Anstalten, über die Vollstreckung erkannter Freiheitsstrafen
bestimmt und verordnet, wie folgt:
S. 1.
Zuchthausstrafe wird in dem Zuchthause zu Gräfentonna im Herzogthum
Sachsen-Gotha verbüßt, das Zuchthaus zu Weimar aufgehoben (vgl. §§. 10, 11, 12.)
S. 2.
Zur Vollstreckung von Gefängnißstrafen, welche die Dauer von drei Monaten
übersteigen, sowie der vor dem 1. Januar 1871 erkannten und noch nicht verbüß-
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