Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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ten Arbeitshausstrafen dient das Landesgefängniß zu Hassenberg im Herzogthum 
Sachsen-Koburg. 
Ausnahmsweise können solche Strafen auf Anordnung bezüglich mit Geneh- 
migung Unseres Staats-Ministeriums in den Gefängnissen der Kreisgerichte ver- 
büßt werden. 
8. 3. 
Gefängnißstrafen, welche die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen, und 
alle Haftstrafen werden in den Gefängnissen und Haftlokalen der Untersuchungs- 
gerichte, ausnahmsweise in denen eines anderen Gerichts (Kreisgerichts oder Einzeln- 
richters) verbüßt. 
S. 4. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt es vorerst vorbehalten, zur Vollstreckung 
der in dem §. 2, alin. 2 und §. 3 gedachten Strafen für geeignet erscheinende 
Fälle Räume des seitherigen Landesgefängnisses zu Eisenach als Gerichtsgefängniß 
beizubehalten bezüglich herrichten zu lassen und die desfalls erforderlichen näheren 
Bestimmungen zu erlassen. 
S. 5. 
Zur Aufnahme derjeuigen Personen, welche in Gemäßheit des §. 362, alin. 2 
des Strafgesetzeuchs nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von den zuständigen Landes- 
polizeibehörden in ein Arbeitshaus verwiesen werden, dient das Arbeitshaus zu 
Eisenach, für welches Räume des seitherigen Landesgefängnisses daselbst eingerichtet 
und verwendet werden. 
8. 6. 
Die in Gemäßheit des §. 57 des Strafgesetzbuchs gegen solche Angeschul- 
digte, welche zur Zeit der Begehung einer strafbaren Handlung zwar das zwölfte, 
aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, erkannten Freiheitsstrafen 
werden, insoweit sie die Dauer von sechs Wochen übersteigen, in den hierzu beson- 
ders bestimmten Näumen der Königlich Preußischen Korrektions-, Erziehungs= und 
Lehranstalt zu Zeitz, insoweit aber jene Voraussetzung nicht vorliegt, in den Ge- 
fängnissen und Haftlokalen der Untersuchungsgerichte, aushülfsweise auch in denen 
eines anderen Gerichts, unter Absonderung von anderen Gefangenen, verbüßt. 
In der in Zeitz befindlichen Erziehungs-Austalt werden weiter auch diejenigen 
Personen aufgenommen, welche auf Grund des §. 56 des Strafgesetzbuchs in eine 
Erziehungs= oder Besserungs-Anstalt verwiesen werden, dafern und soweit nicht für
	        
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