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(931 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
. N.
Durch die so erfreuliche Zunahme der Einkünfte der allgemeinen Pensions-
anstalt für die Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen in Unsern Lan-
den sind die Mittel vorhanden, die diesen Wittwen und Waisen aus der Anstalt
zu gewährenden Wohlthaten zu erhöhen. Wenn Wir nun auch nach Lage der
Umstände Bedenken tragen müssen, durchgreifende prinzipielle Aenderungen der be-
stehenden Einrichtungen schon jetzt vorzunehmen, so haben Wir Uns doch in Gna-
den bewogen gefunden, einstweilen, so weit es ohne der vorzubehaltenden definitiven
Regelung vorzugreifen, geschehen kann, den berechtigten dringlichsten Wünschen und
Bedürfnissen Gewährung und Befriedigung durch eine provisorische Maaßnahme zu
verschaffen. Demgemäß verordnen Wir nach Anhörung Unseres Kirchenraths und
des durch §. 23 des Statuts einer allgemeinen Pensionsanstalt für die Wittwen
und Waisen der evangelischen Geistlichen des Großherzogthums vom 20. Dezember
1854 eingesetzten Ausschusses als
weitern Nachtrag
zu diesem Statut Folgendes:
J.
Zu 868. 14 bis 19 des Statuts.
Zu den am 1. April d. J. bestandenen, wie zu den seitdem hinzugekomme-
nen und zu den ferner hinzukommenden jährlichen Pensionen sollen vom 1. April
d. J. ab, oder vom späteren Beginn der Pension ab jährliche Zulagen gewährt
werden, welche bei dem Gesammtbetrage der einzelnen Pension
bis 80 Thlr. einschließlich je 40 Thlr.
von mehr als 80 Thlr. „ 90 „ „ „ 36 „
77 7? 11 90 7T7 77 1 00 77 77 11 32 11
11 11 7? 100 11 77 1 10 91 1 7y 28 #
77 11 11 1 10 11 77 1 20 1 7 11 24 77
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betragen.