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tung durch vorschriftswidrige Einlieferung erwachsen, sind nach Befinden von dem
Beamten, welchem die letztere zur Schuld fällt, zu erstatten bezüglich zu vergüten.
Auskunftsertheilungen über die Führung der aus dem Großherzogthume ein-
gelieferten Sträflinge oder über sonstige Verhältnisse derselben werden die Anstalts-
Verwaltungen den Behörden des Großherzogthums auf Ersuchen bezüglich auf Er-
f ordern geben.
2) Gleichen Erfordernissen wie unter Ziff. 1 hat die eine Einlieferung in
das Arbeitshaus zu Eisenach verfügende Behörde zu genügen.
Nähere Instruktionen bleiben vorbehalten.
3) Auch für die Einlieferung in die Anstalt zu Zeitz sind dieselben Erfor-
dernisse, weiter aber noch Folgendes zu beachten.
Die Einzuliefernden müssen mindestens mit folgenden, in völlig brauchbarem
Zustande befindlichen Kleidungsstücken versehen sein, nämlich:
1 Hemd, 1 Halstuch, 1 Paar wollenen Strümpfen, 1 Hut oder Mütze,
ferner die männlichen mit
1 Oberrock oder einer Jacke,
1 Paar Beinkleidern, 1 Paar Schuhen oder Stiefeln,
und die weiblichen mit
1 Kamisol, 1 Rock, 1 Paar Schuhen.
Hinsichtlich aller nach §. 56 des Strafgesetzbuchs in einer Erziehungs-Anstalt
unterzubringenden, sowie der noch nicht konfirmirten auf Grund des §. 57
überwiesenen Personen ist endlich noch Geburts= und Tauf-, sowie Schul= und
Sitten = Zeugniß mit beizufügen.
4) Der einliefernden Behörde werden Empfangsscheine ausgestellt. Auch er-
hält dieselbe von jeder zeitweiligen oder endlichen Entlassung eines Sträflings von
der betreffenden Anstalts-Verwaltung alsbald Nachricht.
5) Ueber den Zeitpunkt erfolgter Einlieferungen, sowie zeitweiliger oder end-
licher Entlassungen hat die betreffende Behörde dem Großherzoglichen Staatsmini-
sterium, Departement des Innern, behufs der Kontrolirung der von der Großher-
zoglichen Staatskasse zu tragenden Verpflegungskosten und ihrer Berechnung alsbald
berichtliche Anzeige zu erstatten.
Weimar am 27. Juni 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Departement des
Justiz. Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.