Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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[97] II. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
ist dem Herrn Charles Gardner zu München ein Erfindungspatent auf die Her- 
stellung einer eigenthümlichen Schuhsohlennähmaschine nach Maßgabe der bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843, 
S. 13—16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren von 
heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen worden ist, daß die gedachte Erfindung im Großherzog-= 
thume in Ausführung gebracht ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. Juni 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
1981 III. Zufolge höchsier Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist den Herren Partikulier Theodor Arents und Fabrikbesitzer A. Zim- 
mermann zu Braunschweig ein Erfindungspatent auf eine neukonstruirte Fleisch- 
schneidemaschine nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Be- 
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmuchung vom 3. März 
1843 (Reg.-Blatt von 1843, S. 13— 16) angegeben und begründet sind, auf 
die Dauer von fünf Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang des Groß- 
herzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthume in 
Ausführung gebracht ist.
	        
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