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Staatsvertrag.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Se Majestät der König
von Sachsen, Se. Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, Se. Durchlaucht der
Fürst Reuß jüngerer Linie, von dem Wunsche geleitet, eine Eisenbahnverbindung
zwischen der Gera-Eichichter Bahn und der Sachsisch -Bayerschen Staatsbahn zu
Stande zu bringen, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung
zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolf Volkmar Reinhard,
Se. Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier,
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze,
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchstihren Staatsrath Dr. jur. Emil Heinrich von Beulvwitz,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte über-
eingekommen sind:
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Königlich Sächsische und die beiden Fürst-
lich Reußischen Regierungen verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem
Namen
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn-Gesellschaft
zu bildenden Aktiengesellschaft unter den nachstehend unter O zusammengestellten,
einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Vertrages bildenden Konzessions-Bedin-
gungen die Konzession zum Bau und Betriebe einer zweigleisigen Locomotiveisen-
bahn zu ertheilen, welche von Mehltheuer aus durch das Triebesthal nach Weida
geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Sächsisch-Bayerschen Staatsbahn,
andererseits mit der Gera-Eichichter Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht
werden soll.
Artikel 2.
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen:
1) die Bildung der Aktiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts in
das Handelsregister des Handelsgerichts Plauen;
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