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Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Re-
gierung zu. Dieselbe wird hierbei die Wünsche der mitbetheiligten Regierungen,
soweit deren Gebietsstrecken in Frage kommen, thunlichst berücksichtigen.
Artikel 11.
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der letheiligten Regierungen.
Artikel 12.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der
in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie aus-
geübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.
Man sichert sich jedoch gegenseitig die Vollstreckung der in bahnpolizeilichen
Straffällen von den zuständigen Behörden gesprochenen Straferkenntnisse zu.
Artikel 13.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hin-
sichtlich der Disziplin der zuständigen Aufsichtsbehörde (s. Art. 9.), im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, unterworfen.
Artikel 14.
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn-
länge in keinem der vier Staaten zu anderen direkten Staatssteuern, als den auf
dem Grund und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere
Besteuerung der Gesellschaft — abgesehen von der Grundsteuer — behalten sich
die Regierungen besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge wel-
cher diese Besteuerung in allen vier Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt
wird, dergestalt, daß jede der betheiligten Regierungen nach Verhältniß der Läuge
der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke an der Gesammtsteuer zu partizipiren hat.
Bis zum Erfolg einer diesfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten
Betriebe ab die Eisenbahn-Gesellschaft den in den einzelnen kontrahirenden Staaten
jeweilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen.