Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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g. 7. 
Der Bau der Bahn ist spätestens binnen drei Jahren, von Ertheilung der 
Konzession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge 
nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Für den Fall, daß während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch poli- 
tische oder kriegerische Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits ein- 
treten sollten, wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Banzeit in 
Aussicht gestellt. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließ- 
lich Anschaffung der erforderlichen Transportmittel innerhalb der festgesetzten Frist 
haftet die von der Gesellschaft bei der Königlich Sächsischen Regierung hinterlette 
Kaution. 
S. 8. 
Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Oberingenieur 
und Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche 
Techniker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen, 
des Großherzogthums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für 
Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Säch- 
sischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der 
Betrieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Säch- 
sischen Regierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses 
Aufsichtsrechts zu gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und 
der von ihr beauftragten Beamten Folge zu leisten. 
g. 9. 
Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind im Allgemeinen die für 
die Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der 
Königlich Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und ohne die auf Grund 
dieser Prüfung Namens aller vier Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben 
werden. 
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen 
Bahn sind dem Baufonds zu überweisen, da die Verzinsung der Aktien aus diesem 
Foms bis zur Ersffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
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