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g. 7.
Der Bau der Bahn ist spätestens binnen drei Jahren, von Ertheilung der
Konzession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge
nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann.
Für den Fall, daß während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch poli-
tische oder kriegerische Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits ein-
treten sollten, wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Banzeit in
Aussicht gestellt.
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließ-
lich Anschaffung der erforderlichen Transportmittel innerhalb der festgesetzten Frist
haftet die von der Gesellschaft bei der Königlich Sächsischen Regierung hinterlette
Kaution.
S. 8.
Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Oberingenieur
und Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche
Techniker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen,
des Großherzogthums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für
Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Säch-
sischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der
Betrieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Säch-
sischen Regierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses
Aufsichtsrechts zu gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und
der von ihr beauftragten Beamten Folge zu leisten.
g. 9.
Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind im Allgemeinen die für
die Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend.
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der
Königlich Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und ohne die auf Grund
dieser Prüfung Namens aller vier Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben
werden.
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen
Bahn sind dem Baufonds zu überweisen, da die Verzinsung der Aktien aus diesem
Foms bis zur Ersffnung der ganzen Bahn fortdauert.
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