Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

14 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird nun 
aber auch die Ausgleichung der Hoheits-Verhältnisse in Ansehung dieser Grenz- 
strecken nach Maßgabe des angezogenen Staatsvertrages, vom 1. Januar nächsten 
Jahres in Kraft gesetzt. 
Weimar am 29. Dezember 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
I4) II. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Juni 1868 
(Reg.-Blatt v. J. 1868, S. 285), die Abänderung der Vorschriften über die 
Eheschließungen betreffend, wird hierdurch zu Ziffer I. alin. 1 der gedachten Be- 
kanntmachung zur Nachachtung für die betheiligten Behörden des Großherzogthums 
zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß zufolge einer desfallsigen Vereinbarung 
zwischen den Bundesregierungen und der Königlich Niederländischen Regierung gegen- 
über Niederländischen Staatsangehörigen im Falle ihrer Verheirathung im Bundes- 
gebiet das Verlangen der Beibringung von Trauerlaubnißscheinen ihrer Heimaths- 
behörde fernerhin nicht mehr zu stellen ist. 
Weimar am 30. Dezember 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern und 
Hauses und des Cultus. Innern. 
Stichling. von Groß. 
15| III. In dem in Nr. 34 des Regierungs-Blattes vom vorigen Jahre abgedruck- 
ten zweiten Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 12. März 1851 zu dem 
Gesetz über die Landesvermessung, Seite 270 — 278 daselbst, sind folgende Un- 
richtigkeiten des Abdrucks zu berichtigen: 
1) Im Satz VI. (S. 271) ist in der 7. Zeile statt „Grundstücksgrenzen“ 
Grundstücksganzen zu lesen. 
2) In Beilage f# II (S. 274) sind bei Nr. 825 die in die Spalte der Hek- 
tare eingedruckten, die Besitzantheile der einzelnen Theilhaber an dem ge- 
meinschaftlich besessenen Grundstücke bezeichnenden, Brüche ½, 3/16, 3/16, /8 
an dieser Stelle zu streichen und den in der letzten Spalte abgedruckten 
Namen der einzelnen Theilhaber unmittelbar vorzusetzen, wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.