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mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird nun
aber auch die Ausgleichung der Hoheits-Verhältnisse in Ansehung dieser Grenz-
strecken nach Maßgabe des angezogenen Staatsvertrages, vom 1. Januar nächsten
Jahres in Kraft gesetzt.
Weimar am 29. Dezember 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
I4) II. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Juni 1868
(Reg.-Blatt v. J. 1868, S. 285), die Abänderung der Vorschriften über die
Eheschließungen betreffend, wird hierdurch zu Ziffer I. alin. 1 der gedachten Be-
kanntmachung zur Nachachtung für die betheiligten Behörden des Großherzogthums
zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß zufolge einer desfallsigen Vereinbarung
zwischen den Bundesregierungen und der Königlich Niederländischen Regierung gegen-
über Niederländischen Staatsangehörigen im Falle ihrer Verheirathung im Bundes-
gebiet das Verlangen der Beibringung von Trauerlaubnißscheinen ihrer Heimaths-
behörde fernerhin nicht mehr zu stellen ist.
Weimar am 30. Dezember 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern und
Hauses und des Cultus. Innern.
Stichling. von Groß.
15| III. In dem in Nr. 34 des Regierungs-Blattes vom vorigen Jahre abgedruck-
ten zweiten Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 12. März 1851 zu dem
Gesetz über die Landesvermessung, Seite 270 — 278 daselbst, sind folgende Un-
richtigkeiten des Abdrucks zu berichtigen:
1) Im Satz VI. (S. 271) ist in der 7. Zeile statt „Grundstücksgrenzen“
Grundstücksganzen zu lesen.
2) In Beilage f# II (S. 274) sind bei Nr. 825 die in die Spalte der Hek-
tare eingedruckten, die Besitzantheile der einzelnen Theilhaber an dem ge-
meinschaftlich besessenen Grundstücke bezeichnenden, Brüche ½, 3/16, 3/16, /8
an dieser Stelle zu streichen und den in der letzten Spalte abgedruckten
Namen der einzelnen Theilhaber unmittelbar vorzusetzen, wie